Allgemeine Geschäftsbedingungen der AM&Z Dienstleistung GmbH
§ 1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages
(1) Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Mitarbeiter (diese Bezeichnung gilt für beide Geschlechter) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Ihre gegebenenfalls hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen.
(2) Unsere Mitarbeiter werden gemäß dem von Ihnen beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Soweit erforderlich, ist es uns überlassen, unsere Mitarbeiter bei berechtigtem Interesse während der Laufzeit des Vertrages auszutauschen. Während des Einsatzes bei Ihnen unterliegen unsere Mitarbeiter Ihren Arbeitsanweisungen und arbeiten unter Ihrer Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen unseren Mitarbeitern und Ihnen nicht begründet werden.
§ 2 Allgemeine Pflichten des Entleihers
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, beim Einsatz von AM&Z Dienstleistung GmbH Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regelungen zu erfüllen.
(2) Hierzu ermittelt und dokumentiert der Entleiher die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Er muss die AM&Z Dienstleistung GmbH - Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut machen und stellt ihnen die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Die erforderliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen dazu, sind der AM&Z Dienstleistung GmbH sowie den stattlichen und berufsgenossenschaftlichen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Nach vorheriger Absprache erlaubt der Entleiher der AM&Z Dienstleistung GmbH den Zutritt zum Tätigkeitsort der AM&Z Dienstleistung GmbH - Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu überzeugen. Im Falle eines Arbeitsunfalles eines AM&Z Dienstleistung GmbH Mitarbeiters muss der Entleiher die AM&Z Dienstleistung GmbH unverzüglich unterrichten.
(4), Sollte Mehr- und Sonntagsarbeit notwendig sein, verpflichtet sich der Entleiher ggf. notwendige behördliche Zulassungen einzuholen und die AM&Z Dienstleistung GmbH unverzüglich über die Gründe für die Mehr- und Sonntagsarbeiten zu informieren. Das Arbeitszeitgesetz ist dabei immer einzuhalten.
§ 3 Haftung
(1) Wir haften nur für die fehlerfreie Auswahl unserer Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen und wird sofern zulässig für jeden Haftungsfall auf 3 Millionen Euro für Personen und Sachschäden sowie 3 Millionen Euro für Vermögensschäden pro Schadensfall beschränkt.
(2) Wir haften nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit unserer Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Ferner übernehmen wir auch keine Haftung für Schäden, die durch die Mitarbeiter bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden.
(3) Unsere Haftung ist auch ausgeschlossen, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.
§ 4 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
(1) Der AÜV kann innerhalb der ersten 20 Arbeitstage mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Ende des Arbeitstages gekündigt werden. Bei einer Auftragslaufzeit von bis zu 6 Monaten kann der Entleiher den AÜV mit einer Frist von 10 Arbeitstagen und nach diesem Zeitraum mit einer Frist von 15 Arbeitstagen kündigen.
(2) Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigen uns insbesondere:
- Die Nichteinhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutz- und/oder Arbeits- sicherheitsbestimmungen durch Sie;
- die erhebliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug insbesondere durch jede Ihrer Niederlassungen und auch gegenüber allen AM&Z Niederlassungen in den Fällen, in denen die Arbeitsleistung in Ihrem Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.
(3) Stellen Sie innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages unseres Mitarbeiters fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist und bestehen Sie deshalb auf Austausch des Mitarbeiters, werden Ihnen bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An- und Abreisekosten des Mitarbeiters für diesen Tag nicht berechnet.
§ 5 Abrechnung
(1) Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen. Der Entleiher verpflichtet sich, die geleisteten Arbeitsstunden wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter auf dem von der AM&Z Dienstleistung GmbH zur Verfügung gestellten Formular zu prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.
(2) Können die Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die AM&Z Dienstleistung GmbH - Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt.
(3) Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsnachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der auf dem AÜV vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Stundenverrechnungssätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
(4) Basis für die Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist die im Unternehmen des Entleihers geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Für Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten folgende Zuschläge:
- Überstunden Montag - Samstag, ab der 41. Wochenarbeitsstunde 25% Zuschlag
- Arbeitsstunden an Sonntagen 50%
- Arbeitsstunden an Feiertagen 100%
- Nachtarbeitsstunden (23:00 Uhr - 06:00 Uhr) 25%
Schichtzuschläge und andere abweichende Zuschläge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschlagsarten wird der jeweils höhere Zuschlag berechnet.
(5) Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen (Stadt München / MVV München) können die anfallenden Fahrtkosten berechnet werden. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden. Der Personaldienstleister ist berechtigt, die Überlassungsvergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie z.B. durch eine Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk, durch die Geltung eines neu in Kraft getretenen oder bisher nicht einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrags oder durch Änderungen beim Equal Pay eintritt. Vorstehendes gilt auch, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt. (6) Ist ein ununterbrochener Einsatz eines in § 3 genannten Mitarbeiters von mehr als neun Monaten geplant oder absehbar, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Personaldienstleister des Arbeitsentgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Auftraggebers (Equal Pay) spätestens einen Monat vor Beginn des 10. Überlassungsmonats mitzuteilen. Zur Ermittlung des Equal Pay wird ein entsprechender Fragebogen verwendet. Der genannte Fragebogen wird Inhalt dieses Vertrages. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über alle - auch bereits feststehende künftige - Änderungen des Equal Pay. Die Änderungen werden ebenfalls Gegenstand des Vertrages.
(7) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist ohne Abzug innerhalb von fünf Werktagen zu begleichen. Für den Fall des Zahlungsverzugs finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286-288 BGB Anwendung.
§ 6 Direkteinstellung eines Bewerbers, Übernahme aus Überlassung sowie die Weiterbeschäftigung eines überlassenen Arbeitnehmers durch Drittzeitarbeitsunternehmen
(1) Sofern der Auftraggeber den Bewerber von der AM&Z Dienstleistung GmbH innerhalb von 12 Monaten (nach den mitgeteilten persönlichen Daten bzw. dem Vorstellungstermin des Bewerbers) bei sich, einem Tochterunternehmen, einem Unternehmen im Konzern oder auf seine Veranlassung bei einer Drittfirma als angestellten oder freiberuflichen Mitarbeiter beschäftigt, ohne dass es zuvor zu einer Arbeitnehmerüberlassung gekommen ist, leistet der Auftraggeber an die AM&Z Dienstleistung GmbH eine Entschädigungszahlung in Höhe von 25 % des Jahresbruttogehalts, welche der Bewerber beim Auftraggeber oder einem der o.g. Unternehmen inklusive aller Gratifikationen und geldwerten Vorteile erhält, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Übernimmt der Auftraggeber von der AM&Z Dienstleistung GmbH an ihn überlassene Mitarbeiter innerhalb von 9 Monaten in ein eigenes Anstellungsverhältnis oder in ein Anstellungsverhältnis bei einem Tochterunternehmen oder ein Unternehmen im Konzern oder beschäftigt er einen von der AM&Z Dienstleistung GmbH an ihn überlassenen Mitarbeiter innerhalb von 9 Monaten in der vorerwähnten Weise auf freiberuflicher Basis, steht der AM&Z Dienstleistung GmbH eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision bemisst sich nach dem Gehalt beim zukünftigen Arbeitgeber. Für die Vermittlung zahlt der Auftraggeber an die AM&Z Dienstleistung GmbH eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern. Die Vermittlungsgebühr verringert sich pro Einsatzmonat um 1/6. Nach einer Überlassungsdauer von 9 Monaten wird keine Provision mehr erhoben. Die Vermittlungsgebühr ist auch dann zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer binnen 9 Monaten nach Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung begründet wird.
(3) Beschäftigt der Auftraggeber einen von der AM&Z Dienstleistung GmbH überlassenen Arbeitnehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der AM&Z Dienstleistung GmbH unmittelbar oder bis zu einem Zeitraum von 3 Monaten erneut durch ein anderes Zeitarbeitsunternehmen weiter, zahlt der Auftraggeber an die AM&Z Dienstleistung GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages, der dem vereinbarten Verrechnungssatz für 21 Tage entspricht.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, für uns rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft.
(3) Sollten eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: Mai 2018